Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,8602
BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86 (https://dejure.org/1987,8602)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1987 - 9 CB 270.86 (https://dejure.org/1987,8602)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1987 - 9 CB 270.86 (https://dejure.org/1987,8602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,8602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgrund durch eine dem Geschäftsverteilungsplan widersprechende Besetzung der Richterbank - Erforderlichkeit eines qualifizierten Verstoßes - Wahrung des Prinzips des gesetzlichen Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 CB 4.86

    Geschäftsverteilung - Spruchkörperbesetzung - Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine Besetzung der Richterbank, die den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans widerspricht, weil diese Bestimmungen vom entscheidenden Gericht rechtsirrtümlich unrichtig angewandt werden sind, nicht bereits vorschriftswidrig im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO ist, sondern daß dieser Revisionsgrund, wenn er mit einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan begründet wird, nur bei einem qualifizierten Verstoß gegeben ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17 m.w.N.).

    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 ) - gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).

    In Übereinstimmung damit sind auch der 6. und 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - (Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11) und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - (a.a.O.), die beide die Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts infolge Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans zum Gegenstand hatten, davon ausgegangen, daß nur dann, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsmangel eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die Revisionsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO Erfolg hat.

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 ) - gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    Insoweit macht die Beschwerde zwar geltend, die "angegriffene Entscheidung weicht von der Christenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983" - BVerwG 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) ab.
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    Diese Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans läuft dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der Gefahr vorzubeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird (BVerfGE 17, 294 ), nicht zuwider.
  • BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84

    Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel - Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 ) - gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 77.72

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Verstoß gegen den

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 ) - gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 35.83
    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86
    In Übereinstimmung damit sind auch der 6. und 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - (Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11) und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - (a.a.O.), die beide die Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts infolge Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans zum Gegenstand hatten, davon ausgegangen, daß nur dann, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsmangel eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die Revisionsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO Erfolg hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

    Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren , mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1987 - 9 CB 270.86 -, juris; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, DVBl 2002, 60, insoweit in BVerwGE 115, 32 ff. nicht abgedruckt; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 -, juris; Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 21 f Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 99-IV-18

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im

    der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplanes begründen nur dann eine Verletzung des Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, wenn einem Verfahrensbeteiligten der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. März 2000 - Vf. 20-IV-99; Beschluss vom 25. Juni 1998 - Vf. 7-IV-97; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - Vf. 21-VI-06 - juris; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, BVerfGE 29, 45 [48 f.]; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990, NJW 1991, 1370; Beschluss vom 15. Juli 2015, NVwZ 2015, 1695, 1698; Beschluss vom 15. September 1987 - 9 CB 270/86 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht